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Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs und Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG
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Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs und Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG | |
RV/1390-L/08, RV/1391-L/08 |
1. Der Fall
Das Finanzamt erlangte im Jahr 2004 über eine Anzeige Kenntnis, dass die Berufungswerberin einen PKW mit ausländischem Kennzeichen (Tschechien) im Inland seit 2002 verwendet. Nach einer beiliegenden ZMR-Auskunft bestand der Hauptwohnsitz in Österreich. Das Finanzamt führte ein Ermittlungsverfahren betreffend Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in Österreich oder in Tschechien zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer durch. Den wiederholten Ermittlungsschritten des Finanzamtes kam die Berufungswerberin nur äußerst mangelhaft und zeitverzögert nach. Schließlich ging das Finanzamt davon aus, dass der Wohnsitz der Berufungswerberin und somit der Standort des PKW in Österreich bestand, und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG wegen widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen (und die Normverbrauchsabgabe) fest. In der Berufung brachte die Berufungswerberin vor, sie sei in Österreich gemeldet, weil sie zur Meldung gesetzlich verpflichtet gewesen sei und ein Nebenwohnsitz nur bei bestehende...