Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 22 Unterfertigung der Pläne und Beschreibungen, Verantwortlichkeit
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 |
I. Kommentierung
1
Historisch: § 22 Abs 2 wurde zuletzt durch LGBl Nr 22/2007 modifiziert (siehe dazu Rz 6).
2
Zu Abs 1: Vor Inkrafttreten des LGBl Nr 52/2001 waren die Pläne sowohl vom Antragsteller selbst als auch vom Planverfasser zu unterfertigen, was nunmehr entfallen ist. Da es sich um die Unterfertigung von Plänen und nicht von Anbringen handelt, ist bei Fehlen der Unterschrift wohl § 13 Abs 3 AVG und nicht § 13 Abs 4 AVG anwendbar.
3
Zu Abs 2: Durch diese Bestimmung wird die Baueingabeverordnung, in welcher Form, Inhalt und Maßstab der Pläne geregelt sind, ergänzt. Demnach sind sowohl der Bauwerber als auch der Planverfasser für die Richtigkeit der vorgelegten Nachweise verantwortlich. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit auf den Verfasser ist nur dann möglich, wenn Bestätigungen von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Personen über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bautechnischen Vorschriften vorgelegt werden. Seit LGBl Nr 44/2007 gilt dies auch für Energieausweise.
Ein...