Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 21a Energieausweisdatenbank
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Historisch: Der gesamte § 21a wurde mit LBGl Nr 22/2014 eingeführt.
2
Zu Abs 1: Die Einrichtung einer entsprechenden Energieausweisdatenbank ist zwingend vorzusehen. Ebenso ist eine geeignete Online-Applikation zu schaffen. Die Registrierung, Dateneinbringung sowie -abfrage ist unmissverständlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe auch Rz 8).
3
Zu Abs 2: Für diesen Absatz ist auch § 21 Abs 2 von besonderer Relevanz. Der Inhalt der zu registrierenden Daten ergibt sich aus § 4 BaueingabeVO (siehe dazu die Kommentierung bzw die Materialien zu § 21 Rz 8).
4
Zu Abs 3: Durch den gesetzlich verankerten Online-Zugriff soll ein jederzeitiger Zugriff auf die das Gebäude betreffenden Daten möglich sein (siehe auch Rz 10).
5
Zu Abs 4: Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz; siehe Rz 11) zu lesen. Der Austausch von Daten des zentralen AGWR (Adress-, Gebäude- und Wohnregister bei der Statistik Austria) sowie der Energieausweisdatenbank wird automatisiert.
6
Zu Abs 5: Eine Verlagerung d...