Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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Verordnung der Landesregierung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind
LGBl.Nr. 54/2009 (RL 2001/42/EG vom , ABl. L 197 vom , S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042])
Auf Grund der § 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005, wird verordnet: