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Eingabengebühr und Verfahrenshilfe
Der Berufungswerber brachte in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter beim VwGH den Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, dem der VwGH auch entsprach. In der Folge erhob der Berufungswerber jedoch Beschwerde beim VfGH. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab. Gleichzeitig forderte der VfGH den Beschwerdeführer zur Entrichtung der Eingabengebühr auf und verständigte nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, das Gebühr und Erhöhung mit Bescheid festsetzte. Der Berufungswerber brachte vor, er habe angenommen, die vom VwGH bewilligte Verfahrenshilfe gelte auch für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH.
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RV/0669-W/12 | § 17a VfGG, §§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. b, 61 Abs. 4 VwGG, § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO |
1. Der Fall
Der Berufungswerber brachte in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter beim VwGH für seinen Mandanten den Antrag um Verfahrenshilfe ein, die ihm dergestalt bewilligt wurde, dass dem – vom Berufungswerber vertretenen – Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwalts sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und ...