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Verkürzungszuschlag: Tücken eines Strafaufhebungsgrundes
Die Einführung des Verkürzungszuschlags erfolgte durch die FinStrG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010 (gültig ab ). Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde. Gegen einen Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags abweisende bzw. zurückweisende Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz steht ein Rechtszug an den UFS zu. Bei Erstbetrachtung des Norminhalts käme man wohl zu dem Schluss, dass in einem Rechtsmittelverfahren vor dem UFS regelmäßig eine Überprüfung der Verdachtslage eines Finanzvergehens hinsichtlich eines Nachforderungsbetrags, der die Zulässigkeitsgrenze der Anwendbarkeit der Bestimmung nicht überschreitet, Gegenstand sein werde, doch die Praxis zeigt anderes.
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RV/3561-W/11; , RV/2217-W/12 |
1. Die Fälle
1.1. Fall 1: Abweisung, weil die Abgabennachforderung bei Festsetzung in Summe 33.000 Euro überstiegen hat
Der Berufungswerber brachte einen Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags ein und führte zur Begründung aus, dass sich laut Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 ein Nachforderungsbetrag von 32.075,18 Euro ergebe und die Nachforderu...