Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 20a Unterkünfte zur Grundversorgung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Novelle 2015 – LGBl Nr 37/2015 | ||
B. | Novelle 2017 – LGBl Nr 8/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 37/2015 wurde § 20a eingefügt. Mit LGBl Nr 8/2017 wurde der derzeitige Abs 2 („Abs 2 neu“) eingefügt und Abs 2 aF als Abs 3 bezeichnet.
2
Anm: Die Flüchtlingskrise im Jahr 2015 veranlasste den Bundesgesetzgeber zu handeln. Mit dem BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden wurde eine punktuelle Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in Form eines sog „Durchgriffsrechts“ des Bundes vorgesehen (vgl Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht11, 523 mwN). Der BMI wird dadurch ermächtigt, die Nutzung und den Umbau von Bauwerken oder das Aufstellen beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, für die Unterbringung va von Asylwerbern ohne vorheriges Verfahren bescheidmäßig vorläufig anzuordnen, soweit diesem Vorhaben nicht überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes entgegenstehen (Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Ve...