Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 20 Freie Bauvorhaben
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2015 – LGBl Nr 54/2015 | ||
C. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 | ||
D. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 54/2015 wurde Abs 2 eingefügt. Mit LGBl Nr 8/2017 wurde Abs 3 angefügt. Mit dem Sammelgesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017, LGBl Nr 78/2017, wurde Abs 4 hinzugefügt (Rz 13 und 14).
2
Anm: Nach dem Vlbg BauG wird zwischen bewilligungspflichtigen (§ 18), anzeigepflichtigen (§ 19) und freien Bauvorhaben (§ 20) unterschieden. Die Konsequenz dieser Unterscheidung ist folgende (siehe dazu Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht11, 530 mwN): Mit einem bewilligungspflichtigen Bau darf der Bauwerber grundsätzlich erst beginnen, wenn der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Bei den anzeigepflichtigen Bauvorhaben darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die Anzeige von der Baubehörde entweder zur Kenntnis genommen wurde oder die im BauG zur Untersagung normierte Frist verstrichen ist. Ist eine Bauführung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, so darf der Bauwerber jede...