Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 19 Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 29/2011 wurde lit d eingefügt. Mit LGBl Nr 29/2011 wurden zahlreiche Verschiebungen innerhalb der Bestimmung selbst vorgenommen: Die lit d bis k werden nunmehr als lit e bis l bezeichnet („um eine litera verschoben“).
2
Anm: Nach dem Vlbg BauG wird zwischen bewilligungspflichtigen (§ 18), anzeigepflichtigen (§ 19) und freien Bauvorhaben (§ 20) unterschieden. Die Konsequenz dieser Unterscheidung ist folgende (siehe dazu Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht11, 530 mwN): Mit einem bewilligungspflichtigen Bau darf der Bauwerber grundsätzlich erst beginnen, wenn der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Bei den anzeigepflichtigen Bauvorhaben darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die Anzeige von der Baubehörde entweder zur Kenntnis genommen wurde oder die im BauG zur Untersagung normierte Frist verstrichen ist. Ist eine Bauführung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, so darf der Bauwerber jederzeit mit der Bauführung beginnen.
3
Die Bauanz...