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BFGjournal 10, Oktober 2012, Seite 361

Pendlerpauschale ist von tatsächlich überwiegend genutzter Wohnung aus zu berechnen

Rudolf Wanke

Der VwGH hat nunmehr die im UFS in den letzten Jahren größtenteils vertretene Auffassung, für die Ermittlung des Pendlerpauschales komme es nicht auf die der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung, sondern auf die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend genutzte Wohnung an, bestätigt. Außerdem befasste sich der Gerichtshof mit der Frage, in welcher Entfernung von der Arbeitsstätte sich eine bei einer doppelten Haushaltsführung beruflich erforderliche Zweitwohnung steuerlich befinden dürfe. Eine Amtsbeschwerde gegen eine diesbezügliche Entscheidung des UFS hat der VwGH als unbegründet abgewiesen.


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2008/13/0086; RV/2714-W/07

1. Der Fall

Der damalige Berufungswerber hatte im Jahr 2006 seinen Hauptwohnsitz in P, an dem er mit seiner Frau und seiner Tochter wohnte. Die Gattin war in P erwerbstätig. Seit dem Jahr 2000 verfügte der Berufungswerber über eine Garçonnière an seinem früheren Studienort in L. Anstelle dieser Garçonnière wechselte der Berufungswerber ab August 2008 in eine größere Wohnung im selben Haus in L, wobei der monatliche Mietzins für die Garçonnière 50 Euro und für die 72 m2 große Wohnung 131 Euro betrug.

Im Zeitraum Jänner bis Juli 2006 arbeitet...

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