Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 18 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Stefan Lampert

Übersicht


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I.
Kommentierung
114
II.
Judikatur
1539
III.
Gesetzesmaterialien
 
 
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
4051
 
B.
Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007
 
C.
Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011
 
D.
Novelle 2014 – LGBl Nr 12/2014

I. Kommentierung

1

Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde in Abs 1 lit d die Wendung „über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie“ eingefügt. Mit LGBl Nr 29/2011 wurden Abs 1 lit a mit der Wortfolge „weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;“ und Abs 1 lit b mit der Wortfolge „ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig ist;“ ergänzt. Die letzte Änderung erfolgte schließlich mit LGBl Nr 12/2014 und brachte die Einfügung des Abs 2 lit c mit sich.

2

Anmerkung: Nach dem Vlbg BauG werden zwischen bewilligungspflichtigen (§ 18), anzeigepflichtigen (§ 19) und freien Bauvorhaben (§ 20) unterschieden. Die Konsequenz dieser Unterscheidung ist folgende (siehe dazu Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht11, 530 mwN): Mit einem bewilligungspflichtigen Bau darf der Bauwerber gru...

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