Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 17 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2003 – LGBl Nr 23/2003 | ||
C. | Novelle 2015 – LGBl Nr 54/2015 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Abs 6 wurde mit LGBl Nr 23/2003 angefügt. Durch die Freistellung von bestimmten Solar- und Photovoltaikanlagen durch LGBl Nr 54/2015 (siehe dazu auch § 20) wurde eine entsprechende Verordnungsermächtigung der Gemeindevertretung mitaufgenommen.
2
Anmerkung: Unter „Ortsbild“ wird in der Literatur überwiegend die Ansicht eines Ortes oder Ortsteils innerhalb einer Gemeinde betrachtet. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Beurteilung von der Ferne oder der Nähe getroffen wird (siehe dazu , Rz 17 mwN).
3
Zu Abs 1: Es ergibt sich klar, dass die Bauwerke und sonstige Anlagen sich in die Umgebung, in der sie in Erscheinung treten, einfügen oder dieser auf andere Art gerecht werden müssen. Dabei müssen alle Gestaltungselemente (Größe, Form, Farbe und Baustoffe) diese Kriterien erfüllen, andernfalls ergibt sich dadurch eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes.
Die Variante des „Einfügens in die Umgebung“ stellt auf bereits...