Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 16 Bauprodukte
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2014 – LGBl Nr 11/2014 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Das Vlbg Bauproduktegesetz, welches dieser Bestimmung zugrunde liegt, wurde mit LGBl Nr 3/2014 neu gefasst und regelt die Verwendung von Bauprodukten. Aufgrund dieser Änderungen des Bauproduktegesetzes wurde auch eine Anpassung des § 16 erforderlich.
2
Anmerkung: Das Bauproduktegesetz des Bundes (BGBl I Nr 55/1997) wird dadurch nicht berührt und ist von der landesgesetzlichen Regelung zu unterscheiden.
3
Zu Abs 1: Die Vorgaben zur Verwendung von Bauprodukten ergeben sich einerseits aus der landesgesetzlichen Vorschrift des Bauproduktegesetzes und andererseits aus den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Diese Bestimmung enthält eine generelle Verpflichtung zur Verwendung von Bauprodukten, die insbesondere den bautechnischen Anforderungen (§ 15) sowie der zuvor erwähnten Verordnung entsprechen.
Festgelegt wird weiters, dass sich kein Widerspruch zu den Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten nach dem Bauproduktege...