Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 15 Bautechnische Erfordernisse
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014 | ||
D. | Novelle 2015 – LGBl Nr 54/2015 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Eine erste grundsätzliche Änderung hat die Bestimmung durch die Einführung der OIB-Richtlinien 2007 erfahren. Aufgrund dieser Änderungen musste auch die auf § 15 Abs 3 beruhende Bautechnikverordnung novelliert werden. Mit LGBl Nr 22/2014 sowie Nr 54/2015 wurden Modifikationen vorgenommen, welche sich aus zugrundeliegenden europäischen Normen ergaben.
2
Anmerkung: Die Wahl des Gesetzgebers, bautechnische Vorschriften nicht im Gesetz, sondern vielmehr im Verordnungsweg festzulegen, ist darauf zurückzuführen, dass so der dynamischen Fortentwicklung des Standes der Technik rascher Rechnung getragen werden kann (Rz 10).
3
Zu Abs 1: Durch diese Bestimmungen werden an Gebäude und Einrichtung sowie Anlagen, ganz grundsätzlich somit an Bauvorhaben im Allgemeinen, gewisse Anforderungen gestellt. Erfasst werden sollen damit „Grundanforderungen“ an Bauwerke, welche sich aus der Bauprodukteverordnung (EU) Nr 305/2011 ergeben.
Gemeint si...