Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 14 Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde Abs 2 aF dahingehend modifiziert, dass die Behörde nunmehr auf Antrag – und nicht wie bisher von Amts wegen – über die Notwendigkeit und den Umfang von Arbeiten nach § 14 Abs 1 zu entscheiden hat (Rz 14). Weiters wurde mit LGBl Nr 44/2007 Abs 3 aF und Abs 4 aF an das geänderte Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz angepasst, sodass das Entschädigungsverfahren – anstelle wie bisher beim Bezirksgericht – beim Landesgericht geführt wurde und ein Direktverweis auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – anstelle des Verweises auf das Straßengesetz – angefügt. Mit LGBl Nr 44/2013 wurden Abs 3 und Abs 4 aF durch den nunmehrigen Abs 3 vollständig ersetzt (Rz 16).
2
Anmerkung: Bei dieser Duldungsverpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 1 ABGB (Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien4, 462). Gemäß Art 15 Abs 9 B-VG sind solche landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht