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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Dokumentvorschau
Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 14 Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke

Stefan Lampert

Übersicht


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I.
Kommentierung
15
II.
Judikatur
612
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
B.
Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007
14, 15
C.
Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013

I. Kommentierung

1

Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde Abs 2 aF dahingehend modifiziert, dass die Behörde nunmehr auf Antrag – und nicht wie bisher von Amts wegen – über die Notwendigkeit und den Umfang von Arbeiten nach § 14 Abs 1 zu entscheiden hat (Rz 14). Weiters wurde mit LGBl Nr 44/2007 Abs 3 aF und Abs 4 aF an das geänderte Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz angepasst, sodass das Entschädigungsverfahren – anstelle wie bisher beim Bezirksgericht – beim Landesgericht geführt wurde und ein Direktverweis auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – anstelle des Verweises auf das Straßengesetz – angefügt. Mit LGBl Nr 44/2013 wurden Abs 3 und Abs 4 aF durch den nunmehrigen Abs 3 vollständig ersetzt (Rz 16).

2

Anmerkung: Bei dieser Duldungsverpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 1 ABGB (Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien4, 462). Gemäß Art 15 Abs 9 B-VG sind solche landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht

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