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BFGjournal 2, Februar 2012, Seite 77

Wann liegt eine schriftliche Niederlegung (Urkunde, Schrift) vor, die die Rechtsgeschäftsgebühr bei Bestandverträgen auslöst?

Hedwig Bavenek-Weber

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Wann liegt eine schriftliche Niederlegung (Urkunde, Schrift) vor, die die Rechtsgeschäftsgebühr bei Bestandverträgen auslöst?
§§ 17, 33 TP 5 GebG

1. Der Fall

Bestandgeber und Bestandnehmer schlossen mündlich einen Mietvertrag ab. Der Bestandgeber bestätigte gegenüber dem Bestandnehmer schriftlich diesen Mietvertragsabschluss und übermittelte diese Bestätigung dem Bestandnehmer. Da das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG festsetzte, wurde Berufung erhoben und eingewendet, es liege ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag vor und die „Bestätigung“ sei keine gebührenauslösende Vertragsurkunde.

S. 782. Die Entscheidung

Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 15 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes ist die Urkunde als schriftliches Beweismittel über das Rechtsgeschäft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Beweis auch ein Schriftstück geeignet, das Aufschluss über die Art und Beschaffenheit des Rechtsgeschäfts gibt, das nur ein Vertragsteil unterschrieben und dem anderen Vertragste...

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