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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 13a Stellflächen für Fahrräder

Sabrina Tschofen

Übersicht


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I.
Kommentierung
15
II.
Judikatur
6
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009
7
B.
Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011
8

I. Kommentierung

1

Historisch: Die Bestimmung wurde dem Grunde nach mit LGBl Nr 32/2009 eingeführt und mit LGBl Nr 29/2011 wurden die Erleichterungen des Abs 3 ergänzt.

2

Anmerkung: Auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde die zu § 12 bereits erörterte Verordnung der Landesregierung über Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge (Stellplatzverordnung) LGBl Nr 24/2013 erlassen. Vergleiche deshalb dazu auch § 12 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge).

3

Zu Abs 1: Auch die genaue Untersuchung des Wortlautes des § 13a ergibt, dass nicht auf „Gebäude“, sondern vielmehr auf „Bauwerke“ iSd § 2 Abs 1 lit f abgestellt wird, weshalb der Umfang der Bestimmung recht weit gefasst wird (siehe dazu auch § 2).

Erwähnenswert ist, dass § 3 der Verordnung in seinem Abs 1 eine sehr großzügige Formulierung enthält, wonach Abstellflächen „in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit“ zur Verfügung zu stellen sind. Eine Festlegung von Mindestflächen erfolgt sodann in § 3 Abs 2 der Verordnung nur für bestimmte Gebäude- bzw Gebäudear...

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