Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 13a Stellflächen für Fahrräder
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung wurde dem Grunde nach mit LGBl Nr 32/2009 eingeführt und mit LGBl Nr 29/2011 wurden die Erleichterungen des Abs 3 ergänzt.
2
Anmerkung: Auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde die zu § 12 bereits erörterte Verordnung der Landesregierung über Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge (Stellplatzverordnung) LGBl Nr 24/2013 erlassen. Vergleiche deshalb dazu auch § 12 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge).
3
Zu Abs 1: Auch die genaue Untersuchung des Wortlautes des § 13a ergibt, dass nicht auf „Gebäude“, sondern vielmehr auf „Bauwerke“ iSd § 2 Abs 1 lit f abgestellt wird, weshalb der Umfang der Bestimmung recht weit gefasst wird (siehe dazu auch § 2).
Erwähnenswert ist, dass § 3 der Verordnung in seinem Abs 1 eine sehr großzügige Formulierung enthält, wonach Abstellflächen „in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit“ zur Verfügung zu stellen sind. Eine Festlegung von Mindestflächen erfolgt sodann in § 3 Abs 2 der Verordnung nur für bestimmte Gebäude- bzw Gebäudear...