Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 13 Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
C. | Novelle 2014 – LGBl Nr 11/2014 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2013 erfolgte lediglich eine Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle, wonach nicht mehr die Rechtskraft des Bescheides, sondern vielmehr der „Entscheidung“ maßgeblich ist (siehe dazu auch Rz 4). Die Regelung des Abs 4 lit b wurde sodann mit LGBl Nr 11/2014 angefügt.
2
Zu Abs 1: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13 Abs 1 die Abgabenpflicht den Eigentümer des Bauwerkes bzw den Bauberechtigten trifft, der die Einstell- oder Abstellplätze nicht schaffen kann.
Insbesondere dann, wenn über die Abgabenpflicht ein separater Bescheid erlassen wird, kann der Antragsteller bzw Bescheidadressat des Baubescheides nicht per se übernommen werden, sondern ist der Eigentümer des Bauwerkes bzw der Bauberechtigte zu ermitteln (siehe dazu auch die Kommentierung § 21 Abs 3 Rz 4 sowie die Baueingabeverordnung).
3
Zu Abs 2: Die Gemeinde ist zur Rückzahlung der eingehobenen Gebühren verpflichtet, wenn der B...