Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die alte Regelung in Vlbg BauG 1972 hat zwischen Einstell- und Abstellplätzen differenziert. Einstellplätze sind Parkplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden oder sonst überdachte Flächen (siehe § 2 Abs 1 lit h), wohingegen sich Abstellplätze im Freien (ohne Überdachung) befinden. Carports sind zwar nicht allseits umschlossen und daher keine Gebäude, dennoch werden sie als Einstellplätze gewertet (sofern eine Verordnung noch auf die Schaffung von Einstellplätzen gerichtet ist; siehe dazu auch Rz 24). Seit dem Vlbg BauG 2001 ist es dem Bauwerber nunmehr möglich, das Stellplatzerfordernis sowohl durch Einstell- als auch Abstellplätze nachzuweisen.
2
Anmerkung: Siehe auch die verwandte Regelung in § 13a (Stellflächen für Fahrräder).
3
Zu Abs 1: Untersucht man die verwendeten Begrifflichkeiten genauer, stellt man fest, dass nicht auf „Gebäude“, sondern vielmehr auf „Bauwerke“ iSd § 2 Abs 1 lit f abgestellt wird, weshalb der Umfang der Bestimmung recht weit gefasst wird (siehe dazu auch § 2 Rz 8)...