Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 11 Ausgleichsabgabe für Kinderspielplätze
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2008 – LGBl Nr 34/2008 | ||
C. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 | ||
D. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
E. | Novelle 2014 – LGBl Nr 11/2014 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung wurde mit LGBl Nr 11/2014 zuletzt geändert. Mit LGBl Nr 32/2009 wurde eine verpflichtend einzuhebende Gemeindeabgabe bei Gewährung von Ausnahmen verankert und es wurden die bisher uneinheitlich geregelten Abgabenbeträge vereinheitlicht (zuvor war nur eine Ermächtigung der Gemeinde zur Einhebung einer Gebühr vorgesehen und es waren keine einheitlichen Beträge verankert).
2
Zu Abs 1: Nach der nunmehrigen Regelung hat die Gemeinde keinen Ermessensspielraum betreffend die Einhebung der Ausgleichsabgabe. Vielmehr ist die Gemeinde verpflichtet, eine solche mit Bescheid für jede Wohnung vorzuschreiben, für welche die Spielplatzflächen nach § 10 Abs 1 nicht geschaffen werden müssen.
Die Höhe der einzuhebenden Abgabe wird für Fälle des § 10 Abs 5 (Zu- und Umbauten bzw Verwendungsänderungen) mit 1.840 Euro, für Fälle des § 10 Abs 6 (generelle Ausnahmegewährung aufgrund...