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BFGjournal 2, Februar 2012, Seite 69

AlkStG: Verletzung einer Verkehrsbeschränkung bewirkt keine rückwirkende Unrichtigkeit der Abfindungsanmeldung

Wilhelm Pistotnig

In der vor dem VwGH bekämpften UFS-Entscheidung vom April 2008 wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Landwirt steuerlich privilegiert (unter Abfindung) hergestellten Alkohol in Bauernecken verkaufen darf. Der UFS hatte zu prüfen, ob eine Vermarktung von Abfindungsbrand über Bauernecken die steuerliche Ungleichheit von regelversteuertem und Abfindungsalkohol dazu führt, dass der Wettbewerb verzerrt und damit das Marktgefüge gestört wird. Der UFS hatte auch die Frage zu klären, was unter einem unmittelbaren Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und dem Letztverbraucher zu verstehen ist und ob die Inanspruchnahme eines Erfüllungsgehilfensystems noch dem vom Gesetzgeber geforderten Handel zwischen einem Abfindungsberechtigten und dem Letztverbraucher im Sinne des § 57 Abs. 1 AlkStG entspricht.


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1. Der Fall

Bei der Herstellung von Alkohol verpflichtet sich der Abfindungsbrenner, den von ihm steuerlich privilegiert (unter Abfindung) hergestellten Branntwein an Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde, abzugeben.

Abfindungsberechtigte haben n...

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