Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 10 Kinderspielplätze und Grünflächen
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2008 – LGBl Nr 34/2008 | ||
C. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 32/2009 wurde die Größe der erforderlichen Spielflächen mit der Anzahl der Wohnungen verknüpft (zur Definition des Begriffs Wohnung siehe die Materialien in Rz 16). Der Anwendungsbereich wurde auf Verwendungsänderungen und wesentliche Änderungen erweitert. Ebenso wurde der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Abgaben einzuheben und damit öffentliche Kinderspielplätze zu fördern.
2
Zu Abs 1: Ganz generell gilt die Verpflichtung zur Schaffung von Spielflächen bei Neubauten, aber auch Zu- und Umbauten, soweit dadurch Gebäude mit mehr als vier Wohnungen entstehen. Dabei wird zwischen Spielflächen für Kleinkinder und (größere) Kinder unterschieden. Die Flächen müssen im Freien gelegen und für das Spiel „geeignet“ sein. Außerdem müssen sie in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück gelegen sein und dürfen bei größeren Kindern höchstens in 300 m Entfernung geschaffen werden.
Mehrere Gebäude, die lediglich unter...