Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 9 Einfriedungen
Übersicht
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I. Kommentierung
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Historisch: Die Bestimmung hat seit der Einführung des Vlbg BauG 2001 keine Änderung erfahren. Im Vergleich mit der Bestimmung des Vlbg BauG 1972 ergibt sich jedoch die wesentliche Änderung, dass eine Verordnungsermächtigung der Gemeindevertretung nicht nur bei Angrenzen an die öffentliche Verkehrsfläche, sondern generell zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes eingeräumt wird.
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Zu § 9: Die Definition des Begriffs Einfriedung richtet sich nach § 2 Abs 2 lit e (siehe dortige Rz 7). Es fallen sowohl Bauwerke (wie bspw Mauern) als auch andere Anlagen (wie Holzzäune ohne Sockelfundamente) darunter; nicht jedoch „lebende Zäune“ wie bspw Hecken. Maßgeblicher Zweck einer Einfriedung ist nach ständiger Rsp des VwGH, dass sie das Grundstück schützend umgibt, um ein Eindringen oÄ zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Nicht geeignet ist eine Einfriedung jedoch zur Bewahrung vor Lärmimmissionen oder wirtschaftlichen Nachteilen (siehe dazu ergangen zur TBO; , 2009/06/0112 zum Sbg BauPolG). Nicht erforderlich ist hingegen,...