Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 8 Immissionsschutz
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
C. | Novelle 2015 – LGBl Nr 54/2015 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die letzte Änderung der Bestimmung ist mit LGBl Nr 54/2015 erfolgt, mit welcher die Abs 3 und 4 angefügt wurden. Ebenso wurde Abs 2 modifiziert und lit b und c dieses Abs wurden ergänzt.
2
Zu Abs 1: Bei dieser Bestimmung handelt es sich den Materialien zufolge nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine spezielle Regelung für Bauwerke sowie ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (siehe Rz 33; vgl dazu auch ; ebenso , 2013/06/0201 ua). Neben dem unmittelbar angrenzenden Nachbarn sollen aber auch alle in einem sonstigen Naheverhältnis stehenden Nachbargrundstücke vor Immissionen geschützt werden. Das Mitspracherecht steht nach § 26 Abs 1 lit c und d jedoch nur bis zu einer Entfernung von 100 m zu (siehe dazu § 26 Abs 1 Rz 2).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine B...