Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 7 Abstandsnachsicht
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde in Abs 1 lit f der zweite Satzteil angefügt, wonach eine Ausnahme zulässig ist, wenn von einer Erteilung der Abstandsnachsicht bei entsprechender Verwendung ausgegangen werden kann. Mit LGBl Nr 32/2009 wurde Abs 2 eingefügt.
2
Zu Abs 1: Die Formulierung des § 7 Abs 1 stellt klar, dass Ausnahmen immer nur dann zulässig sind, wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden.
Diese Kriterien müssen daher seitens der Behörde in einem ersten Schritt bereits geprüft werden, sodass die Beeinträchtigung nur eines Interesses die Gewährung einer Ausnahme schon von vornherein unmöglich macht. Gegebenenfalls ist die Gefährdung durch Sachverständigengutachten prüfen zu lassen und eine Entscheidung der Behörde darauf zu stützen.
Erst in einem zweiten Schritt kann die Behörde sodann die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 lit a bis lit f prüfen. Der Behörde kommt in diesen Frage...