Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 6 Mindestabstände
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2017 | ||
C. | Novelle 2015 – LGBl Nr 54/2015 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 54/2015 wurde § 6 zur besseren Übersicht neu gegliedert.
2
Anmerkung: Auch diese Bestimmung ist – wie auch § 5 – maßgeblich für die Anwendung der § 18 und 19. Die Einhaltung der beiden Vorschriften entscheidet über die einzuhaltende Verfahrensart (Bauanzeige oder Baubewilligung).
3
Zu Abs 1: Bei den in Abs 1 festgehaltenen Abständen handelt es sich um Mindestabstände der Gebäude oder Bauwerke zur Nachbargrenze. Mindestabstand bedeutet dabei, dass zwischen dem äußerten Punkt der Außenwand des Gebäudes oder Bauwerks zumindest der Abstand von 2 m bzw 3 m zur Nachbargrenze einzuhalten ist. (Für die Definition der Begriffe Gebäude und sonstiges Bauwerk siehe die Kommentierung zu § 2 Abs 1 Rz 8 und 11; für eine Definition der Außenwand wird auf die Kommentierung zu § 5 Abs 1 und 2 verwiesen.)
Daraus folgt, dass auch Bauteile iSd § 5 Abs 5 lit b und c den definierten Mindestabstand zur Nachbargrenze einzuhalten haben.
4
Zu Abs 2: Eine Erleichterung, nämlich einen Minde...