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Werbungskosten und Leistungsstipendium
Ein engerer, nicht durchbrochener Konnex zwischen den Aufwendungen für Fachliteratur, Studienbeiträge, diverses Kleinmaterial und Reisekosten und der Erlangung der Voraussetzungen für das Leistungsstipendium liegt nicht vor. Diese Aufwendungen sind bereits durch die bloße Ausübung des Studiums und nicht etwa erst durch einen bestimmten in § 60 Abs. 1 StFG beschriebenen Studienerfolg veranlasst. Damit mangelt es an dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für das Studium und der Erlangung der Voraussetzungen für das Leistungsstipendium. Eine Kürzung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen um das erhaltene Leistungsstipendium kommt somit nicht in Betracht.
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§§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. e, 20 Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin machte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Studium an einer Fachhochschule Werbungskosten (Fachliteratur, Studienbeiträge, diverses Kleinmaterial und Reisekosten) geltend. Gleichzeitig gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie im Veranlagungszeitraum von der Fachhochschule ein Leistungsstipendium nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ausbezahlt bekomm...