Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 5 Abstandsflächen
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2015 – LGBl Nr 54/2015 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl 54/2015 wurde aufgrund von Vollzugsproblemen in der Praxis § 5 Abs 5 lit c geringfügig geändert. Anderweitige Änderungen hat die Bestimmung seit dem Inkrafttreten des Vlbg BauG 2001 nicht erfahren.
2
Anmerkung: Die Bestimmung dient – wie der VwGH auch zu anderen Rechtsordnungen der Bundesländer schon wiederholt ausgesprochen hat – im Grunde dem Schutz der Nachbarinteressen. Gerade deshalb sind die Regelungen restriktiv auszulegen (vgl dazu Weber in Weber/Rath-Kathrein, TBO, 145 Rz 1).
Daher entscheidet die vorliegende Bestimmung – gemeinsam mit § 6 – über die anzuwendenden Verfahrensarten der § 18 und 19.
3
Zu Abs 1: Siehe dazu auch die Abbildungen zu den Abstandsvorschriften auf Seite 632 ff. Der Begriff der Abstandsfläche ist vom Mindestabstand nach § 6 Vlbg BauG jedenfalls zu unterscheiden.
Eine Abstandsfläche ist die vor jeder Außenwand des Gebäudes oder Bauwerks befindliche Fläche, welche mindestens sechs Zehntel des Abstandes zwischen Außenwand und Schattenpunkt betragen muss (zur Definition...