Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 4 Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
C. | Novelle 2015 – LGBl Nr 23/2015 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 29/2011 wurde dem nunmehrigen § 4 Abs 4 dessen lit a sowie lit b hinsichtlich der Änderungen von bestehenden Bauwerken bzw der Errichtung oder Änderungen von Gebäuden und Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken trotz drohender Naturgefahren hinzugefügt.
Mit LGBl Nr 23/2015 wurde Abs 3 eingeführt und eine Regelung betreffend Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude betreffend die Anforderungen einer rechtlich gesicherten Zufahrt getroffen.
2
Zu Abs 1: Die Beurteilung der Eignung eines Baugrundstücks für Gebäude ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Dabei sind die Regelungen zu den Abstandsflächen, Mindestabständen und der Erschließung ebenso zu berücksichtigen wie die auf Basis des Vlbg BauG erlassenen Verordnungen wie bspw die Kinderspielplatz- oder Stellplatzverordnung.
Eine Beurteilung ist jedenfalls nur im Einzelfall bezogen auf das konkrete Projekt möglich.
Ein „Baugrundstück“ kann aus mehreren Grundstü...