Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 3 Baugrundlagenbestimmung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2008 – LGBl Nr 34/2008 | ||
C. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
D. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat ihre erste Änderung mit LGBl Nr 34/2008 erfahren, mit welcher eine Baugrundlagenbestimmung für Bauvorhaben nach § 18 Abs lit c (bewilligungspflichtige Bauwerke, die keine Gebäude sind) eingeführt wurde. Mit LGBl Nr 29/2011 wurde die Bestimmung den Änderungen der Stellplatzverordnung bzw der § 12 ff angepasst (siehe dazu Kommentierung zu Abs 1).
2
Anmerkung: Dem Nachbarn kommt im Verfahren nach § 3 keine Parteistellung iSd § 26 zu. Daraus ist zu schließen, dass dem Nachbarn auch keine Einsicht in die diesbezüglichen Aktenbestandteile zu gewähren ist. Einwendungen, die seine Parteistellung berühren, sind ausschließlich im Bauverfahren selbst, nach Einbringung eines entsprechenden Antrages gem § 24 möglich.
Bringt der Nachbar im Bauverfahren vor, dass die Abstandsflächen zu seinem Grundstück nicht gewahrt werden, ist die Baubewilligung auch dann zu versagen, wenn sich die Überschreitung der Abstände nur aus ei...