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Anforderungen an Beweisanträge
Die Ermittlungspflicht des BFG steht im Spannungsverhältnis zwischen der Mitwirkungspflicht und der Beweisbeschaffungspflicht der Parteien. Eine Entscheidungsreife ist zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens meist nicht gegeben, weshalb das BFG weitere Ermittlungen anzustellen hat. Werden relevante Beweise durch die Beschwerdeführung erst im Vorlageantrag, in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG oder sogar erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, sind diese vom BFG zu würdigen.
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RV/7400170/2018 und , RV/7400071/2018 zur Ablehnung des Beweisantrages auf Einvernahme eines(r) Zeugen(in); RV/7101261/2014 zum gebundenen Beweis; Revision nicht zugelassen. |
1. Die Fälle
In den Fällen RV/7400170/2018 und RV/7400071/2018 wurden nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor dem BFG Beweisanträge zur Einvernahme eines(r) Zeugen(in) gestellt. Im Fall RV/7101261/2014 hat die Beschwerdeführung andere als die im Gesetz vorgesehenen Beweise vorgelegt.
2. Die Entscheidungen des BFG
In den ersten beiden Fällen lehnte das BFG die Beweisanträge zur Einvernahme eines(r) Zeugen(in) aufgrund dessen/deren Untauglichkeit ab. Im dritten Fall begründete das BFG, dass...