Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lifteinbau und Massagen als agB eines an multipler Sklerose Erkrankten
Entscheidung: RV/7103390/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34, 35 EStG, § 4 Außergewöhnliche Belastungen.
Der Beschwerdeführer (Bf) (sehr hohe Pflegestufe) hat im Haus der Mutter, in das er in absehbarer Zeit einziehen wollte, einen Innenlift eingebaut. Es wurde seitens der BVA dafür ein Kredit iHv 30.000,00 Euro und ein Zuschuss iHv 10.000,00 Euro gewährt. Das BFG hat im Zusammenhang mit dem Lifteinbau Aufwendungen (nach Abzug der Zuschüsse) iHv 16.483,21 Euro als agB anerkannt.
Die Aufwendungen für den Lifteinbau waren notwendig, um zu dem im Obergeschoß gelegenen Schlafzimmer zu kommen. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die BVA dem Bf einen Kredit in Höhe von 30.000,00 Euro und einen Zuschuss in Höhe von 10.000,00 Euro gewährt hat.
Dem Einwand des Finanzamtes, dass es sich im Sinne der Gegenwerttheorie nicht um einen verlorenen Aufwand handelt, sondern um eine Wertsteigerung des Hauses, ist entgegenzuhalten, dass die steuerliche Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen dadurch nicht gehindert wird. Und zwar deswegen, weil eine „Belastung“ nach allgemeiner Rechtsansicht nur dann vorliegt, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder so...