Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Amtswegige Löschung nach Einbringung – Nachversteuerung der negativen Anschaffungskosten
Die überwiegende Ansicht, das BMF und das BFG vertreten die Auffassung, dass das Fehlen eines Abwicklungsguthabens aufgrund Insolvenz ein Abwicklungsguthaben von null bedeutet und die positiven Einkünfte betraglich den negativen steuerlichen Anschaffungskosten entsprechen, wobei 2008 allfällige Werbungskosten abzugsfähig waren.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde im Rahmen einer Einbringung gemäß Art III UmgrStG Aktionär der A-AG. Gemäß Einbringungsbilanz zum betrugen die Anschaffungskosten -102.094,62 Euro. Nach dem Konkursverfahren – Eröffnung am – wurde die A-AG mit gemäß § 40 FBG amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Dem Finanzamt wurde im Mai 2012 eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Salzburg-Land übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Bf Aktionär der A-AG war und die Anschaffungskosten der Beteiligung laut Einbringungsbilanz zum -102.094,62 Euro betrugen. Die negativen Anschaffungskosten des Bf wurden von der Einbringung bis hin zur amtswegigen Löschung nie durch Gewinne ausgeglichen.
Am erließ die Finanzverwaltung erstmals einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 des Bf. Im Jahr 2012 wurde das Verf...