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BFGjournal 11, November 2013, Seite 415

Verlustvorträge und „nachträglich“ behauptete missglückte Einbringung

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

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Verlustvorträge und „nachträglich“ behauptete missglückte Einbringung
RV/0232-G/13
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988; § 18 Abs. 6 EStG 1988; §§ 12 Abs. 1; 21 Z 1 UmgrStG; §§ 303 Abs. 2; 305 BAO

1. Der Fall

Dem vorliegenden Fall lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde: Die berufungswerbende AG hielt bis 2002 Kommanditanteile an einer KG, die rückwirkend mit mit Einbringungsvertrag vom in die L. GmbH als übernehmende Gesellschaft eingebracht wurden.

In der Körperschaftsteuerklärung 2001 berücksichtigte die Berufungswerberin eine Verlustzuweisung aus der KG von –27.948.933,92 Euro, die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 2007 über den Zeitraum 2000 bis 2002 auf –21.342.502,96 Euro vermindert wurde. Der entsprechende Körperschaftsteuerbescheid 2001 erwuchs nach Wiederaufnahme in Rechtskraft.

Im Jahr 2002 wurde der Berufungswerberin mit dem an die KG ergangenen Einkünfte-Feststellungsbescheid ein Verlustanteil von –5.530.812,50 Euro zugewiesen. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die KG Berufung, weil die Kommanditanteile der S. 416 Berufungswerberin an der KG in die L. GmbH eingebracht wurden und somit aufgrund einer (Sonder-)Regelung im Einbringungsvertrag die Verlusttangente ab einschließlich (somit abweich...

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