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BFGjournal 11, November 2013, Seite 414

Keine Gemeinnützigkeit eines Weinkomiteevereins

Angela Stöger-Frank

In der Förderung bestimmter erwerbswirtschaftlicher Interessen liegt kein gemeinnütziger Zweck.


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VwGH 19. 9. 2913, 2010/15/0117; RV/0649-K/07 (siehe dazu Stöger-Frank, UFSjournal 2010, 375)

Die Entscheidung

Die Entscheidung des UFS

Der Verein Weinkomitee hat die Aufgabe, eine bestimmte Weinbauregion, die Vermarktung, die Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Steigerung der Produktqualität etc. zu fördern. Der UFS kam zur Ansicht, dass diesem Verein die Begünstigungen wegen Betätigungen für gemeinnützige Zwecke gemäß den §§ 34 ff. BAO zukommen und seine Aktivitäten als unentbehrlicher Hilfsbetrieb i. S. d. § 45 Abs 2 BAO und weiteres als Liebhaberei gemäß § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 zu beurteilen sind.

Die Entscheidung des VwGH

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Beurteilung gelangt ist, der mitbeteiligte Verein verfolge die gemeinnützigen Zwecke „Kultur und KonsumentenschutzS. 415, rügt das beschwerdeführende Finanzamt zu Recht, dass eine derartige Zielsetzung aus den Statuten des Vereins nicht hervorgeht. Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass die in § 2 der Vereinsstatuten genannten Vereinszwecke im Wesentlichen die bessere Vermarktung des Produkts Wein (Koordinierung des Absatzes, Marketingmaßnah...

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