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BFGjournal 11, November 2013, Seite 411

VwGH korrigiert ständige Rechtsprechung des UFS zum Zuflusszeitpunkt von Insolvenz-Entgelt

Erich Schwaiger

In ständiger Rechtsprechung entschied der UFS für den Fall eines insolvenzbedingten, vorzeitigen Austritts aus wichtigem Grund, dass Nachzahlungen des Insolvenz-Entgelts zur Gänze im Austrittsjahr zu versteuern sind. Der VwGH bestätigte diese Entscheidungspraxis zwar im Kern, lehnte sie aber für die „bedingte“ Kündigungsentschädigung ab, die einen Dreimonatszeitraum überschreitet.


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2011/15/0185; RV/0293-S/10

1. Der Fall

1.1. Änderung des § 19 Abs. 1 EStG 1988

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 wurde § 19 Abs. 1 EStG 1988 geändert. Dessen dritter Satz lautet nun:

„Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.“

Im Fall des berechtigten vorzeitigen Austritts eines Arbeitnehmers im Insolvenzfall kommt es zur bescheidmäßigen Fixierung und Auszahlung verschiedener Bezugsbestandteile durch die IEF-Service GmbH (bzw. davor IAF-Service GmbH). Nun wurde erstmals höchstgerichtlich geklärt, in welchem Veranlagungszeitraum diese Zahlungen zu versteuern sind. Entschieden wurde über zwei Beschwerden, wobei hinsichtlich der Gründe auf

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