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Keine Sonderbetriebsausgaben bei Basispauschalierung
Wenn sich eine Personengesellschaft zur Basispauschalierung entscheidet, ist eine Gewinnermittlung mit vollen Betriebsausgaben auf Gesellschafterebene (Sonderbetriebsausgaben) unzulässig. Eine Berichtigung gemäß § 293b BAO führt zur Teilrechtskraft des nicht berichtigten Bescheidinhalts, sodass späterem Vorbringen betreffend den nicht berichtigten Teil nicht gefolgt werden kann. Weiters ändern allfällige Ermittlungsschritte des Finanzamtes nichts an einer bereits zuvor bestehenden und auch ohne diese Ermittlungen erkennbaren Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit. Der VwGH hat kürzlich die UFS-Entscheidung bestätigt.
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2011/15/0107; RV/0924-W/09 |
1. Der Fall
Über den Sachverhalt und die dazu ergangene Berufungsentscheidung des UFS wurde bereits in UFSjournal 2011, 187 ff., berichtet: Eine aus zwei natürlichen Personen bestehende, sich mit Unternehmensberatung und Buchhaltung beschäftigende PersonengesellschaftS. 408 (OG) ermittelte den Gewinn vor den Berufungsjahren 2003 bis 2006 mittels Betriebsvermögensvergleichs. Für die Berufungsjahre erklärte die OG den Gewinn der Gesellschaft aufgrund Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 mit zusätzlichen ungekürzten Sonderbetriebsausgaben ...