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Steuerliche Geltendmachung von Umschulungskosten
Die drei Typen von steuerlich relevanten Bildungsmaßnahmen sind die der Ausbildung, der Fortbildung und der Umschulung. Je nachdem, welcher Typus in einem konkreten Fall zu beurteilen ist, gelten andere Prämissen und Kriterien. Da in der Praxis eine bereits auf den ersten Blick klare und eindeutige Typusbestimmung zuweilen nur schwer möglich ist, sind entsprechende amtswegige Ermittlungsschritte der Abgabenbehörde (erster Instanz) – unter Zuhilfenahme einer verhältnismäßigen Mitwirkungspflicht – unbedingt vonnöten, um eine weitere typusgerechte Prüfung vornehmen zu können.
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RV/2167-W/11 | §§ 4 Abs. 4 Z 7; 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988; § 167 Abs. 2 BAO |
1. Der Fall
1.1. Einführung und Grundsätzliches
Gemäß den §§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz und 4 Abs. 4 Z 7 erster Satz EStG in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung des AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen i. Z. m. der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.
Demgegenüber dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG bei den einzelnen E...