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BFGjournal 11, November 2013, Seite 403

Werbungskosten eines emeritierten Universitätsprofessors

Martin Kuprian

Der UFS hatte sich mit der Anerkennung von Werbungskosten bei einem emeritierten ordentlichen Universitätsprofessor einer österreichischen Universität, der im Streitjahr ausschließlich österreichische Pensionseinkünfte bezogen hatte, zu beschäftigen. Der Berufungswerber ist als Emeritus weiterhin an der Universität tätig. Damit stand er in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Universität und bezog für diese Tätigkeit auch keine gesonderte Entlohnung. Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen (ebenso wie Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften) Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Diese müssen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Zudem muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Das ist hier nicht der Fall. Wie vom VwGH und vom UFS bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt -G/10) und auch vom Finanzamt ausgeführt, besteht zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Uni...

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