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BFGjournal 9, September 2022, Seite 284

Festsetzung von Verwaltungsabgaben aufgrund von Fehlern in der Zollanmeldung

Herbert Schober

Erstmals mit den ab anwendbaren Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK) hat der Normensetzer auf Unionsebene Vorschriften betreffend Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften erlassen (siehe Art 42 UZK). Die dazu ergangenen nationalen Bestimmungen des § 41 ZollR-DG stießen von Beginn an auf vehementen Widerstand der österreichischen Wirtschaft. Insbesondere die Vorschreibung von Sanktionen wegen Arbeitsfehlern, die zur Änderung einer Zollanmeldung führen, wird von den Wirtschaftsbeteiligten als unverhältnismäßig erachtet. Im Streitfall hatte des BFG zu prüfen, ob die konkreten fehlerhaften Angaben in zwei Zollanmeldungen jeweils die Verhängung von Sanktionen in Form von Verwaltungsabgaben rechtfertigen.


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RV/1200039/2018; Revision zugelassen.
Art 42 UZK, § 41 ZollR-DG iVm § 30 ZollR-DV

1. Der Fall

Mit Zollanmeldung vom kam es auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) beim Abfertigungszollamt zur Überführung einer Sendung mit Ersatzteilen in den zollrechtlich freien Verkehr.

Die Bf trat bei dieser Zollabfertigung laut ihren Angaben in der Zollanmeldung als indirekte Vertreterin des Empfängers (und somit als Anmelderin gem Art 5 Nr 15 UZK) auf. Als Empfänger ist in...

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