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Zu- und Abflussprinzip bei Unterhaltsabsetzbetrag nicht anzuwenden
In seiner Entscheidung vom , RV/7102296/2016, beschäftigte sich das BFG mit der Frage, ob ein zu viel geleisteter Unterhalt aus dem Vorjahr, der für Unterhaltszahlungen im Folgejahr verwendet wird, einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag im Folgejahr vermittelt oder ob die Regelung des § 19 EStG (Zu- und Abflussprinzip) greift. Der vorliegende Artikel erörtert sodann die Frage, ob das Zu- und Abflussprinzip bei Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen anwendbar ist.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) war verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag von 600 Euro für sein minderjähriges Kind zu leisten. Ab August 2013 wurde das Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche betraut und der Bf darauf hingewiesen, dass der Rückstand an diese Einrichtung zu zahlen sei. Aufgrund einer nachträglichen Herabsetzung der Höhe der Unterhaltszahlungen ab September 2013 erfolgte im Jahr 2013 eine Überzahlung in Höhe von 980,00 Euro an das Amt für Jugend und Familie. Diese Überzahlung wurde im Jahr 2014 für die Unterhaltsleistungen an das mi...