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Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 30 Parzellen
Wird ein einem LuF-Betrieb zugehöriges Grundstück in Bauland umgewidmet und parzelliert, kann die Veräußerung der Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel gem § 23 EStG 1988 begründen, etwa wenn nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung und nicht die Vermögensnutzung im Vordergrund steht. Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die bisher dem LuF-Betrieb zugeordneten Grundstücke des Anlagevermögens dem Umlaufvermögen des Betriebes „Grundstückshandel“ zuzuordnen. Dieser Vorgang stellt gleichzeitig eine Entnahme und eine Einlage dar.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin A (Bf) betreibt eine Land- und Forstwirtschaft auf einer Fläche im Ausmaß von rd 880 Hektar. Mit Verordnungen des Gemeinderats wurde in den Jahren 2006, 2009, 2010 und 2012 ein umfangreiches, bisher für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutztes Gebiet der Bf in Bauland umgewidmet. Etwa ein Drittel der neu entstandenen Bauplätze waren sogenannte „Sozialplätze“, welche zu einem günstigeren als den ortsüblichen Preis an Ortsansässige zur Verfügung zu stellen waren. In Vereinbarungen mit der ...