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BFGjournal 6, Juni 2021, Seite 241

Gesetzlicher Richter und eigenes Hausrecht

Elisabeth Köck

Im vorliegenden Fall verneinte das BFG die Beschwerdelegitimation des Mieters eines Bank-Safe-Faches gegen die Durchsuchungsanordnung. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, wird für eine weite Interpretation des § 93 Abs 7 FinStrG plädiert.


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RV/7300053/2020; Revision nicht zugelassen
§ 93 FinStrG; § 87, 117 StPO; Art 83 B‑VG

1. Der Fall

Im Zuge einer Hausdurchsuchung ordnete der Spruchsenatsvorsitzende die Durchsuchung eines Bank-Safe-Faches an.

In der eingebrachten Beschwerde wurde die Durchsuchungsanordnung angefochten. In der Beschwerde wurde (ua) ausgeführt, die Durchsuchungsanordnung verletze die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, Art 6 EMRK sowie auf den Schutz des Hausrechts nach Art 9 StGG, Art 8 EMRK. Zum Zeitpunkt der Erlassung der HD-Anordnung sei bereits bekannt gewesen, dass keine finanzstrafbehördliche, sondern gerichtliche Zuständigkeit bestehe. Dennoch sei die Hausdurchsuchungsanordnung – wie im finanzstrafbehördlichen Verfahren vorgesehen – von der Vorsitzenden des Spruchsenats erlassen worden. Diese sei aber im hier anzuwendenden gerichtlichen Verfahren unzuständig. Die Hausdurchsuchung hätte im konkreten Fall nach den Bestimmungen der StPO von d...

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