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Wahrung des Parteiengehörs bei Selbstbemessungsabgaben
Jede Person, der Parteistellung gem § 77 ff BAO zukommt, kann die allgemeinen Parteienrechte, die die Position im Beschwerdeverfahren vermittelt, für sich beanspruchen. Das Recht auf Parteiengehör ist eines der zentralen prozessualen Rechte, das der Durchsetzung der materiellen Rechte dienen soll. Dieser Beitrag geht einerseits auf die Sanierung des Verfahrensmangels „fehlendes Parteiengehör“ und andererseits auf den Gegenstand des unter das Parteiengehör umfassenden Bereiches, auch in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben, ein.
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RV/7101589/2015; Revision nicht zugelassen | §§ 90, 115 Abs 1 u 2, 183 Abs 4 BAO |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) wurde im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei betreffend des Verdachtes auf missbräuchliche Verwendung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz im Inland betreten. Im Zuge ihrer Einvernahme als Auskunftsperson hat sie dem Finanzamt Unterlagen zur Bemessungsgrundlage der Steuer vorgelegt. Nach bescheidmäßiger Festsetzung der Steuer begehrte die Bf Akteneinsicht, die ihr umfassend gewährt wurde. In der Beschwerde wurde ua vorgebracht, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden wäre, da die Grundlagen zur Erm...