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BFGjournal 6, Juni 2021, Seite 235

Vermischen von Mineralöl – begrenzter Kreis der Steuerschuldner

Josef Gutl

Bei der Herstellung von Mineralöl ohne Bewilligung kommt nach der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung des Art 8 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/118/EG die Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet, ohne dieses hergestellt zu haben oder an der Herstellung beteiligt gewesen zu sein, entgegen § 22 Abs 1 Z 5 MinStG nicht als Steuerschuldner in Betracht.


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RV/2200017/2019; Revision zugelassen

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt eine Tankstelle für die Betankung ihrer Autobusse, die im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Die Belieferung und Befüllung der betriebseigenen Tankstelle mit Gasöl (Diesel) wurde von verschiedenen Lieferanten vorgenommen. Laut den Lieferunterlagen handelte es sich beim jeweils angelieferten Produkt um Gasöl mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l (sogenannter Diesel B7). Das Zollamt hat im Rahmen der operativen Zollaufsicht aus dem Tankinhalt Proben entnommen. Die Analyseergebnisse nach erfolgter Untersuchung der Proben durch die Technische Untersuchungsanstalt wiesen einen Gehalt an biogenen Stoffen von 62 +/- 3 l auf und zeigten eine Beimischung von ca 10 % Vol Schmieröl.

Die ...

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