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IV.Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016
Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016), soll ein Großteil der von der Bundesregierung am beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden (RV 1330 BlgNR 25. GP). Weiters sind Änderungen im Beitragsbereich des ASVG und redaktionelle Klarstellungen vorgesehen.
1. Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension
Betroffene Bestimmungen: § 51 Abs 7 ASVG; § 27 Abs 6 GSVG; § 24 Abs 6 BSVG.
Wenn die Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, soll – zusätzlich zum bereits bestehenden Aufschubbonus von 4,2 % der Leistung pro Jahr – der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers am Pensionsversicherungsbeitrag für jeden Monat, für den wegen des späteren Antritts der Pension eine Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmach...