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Keine NoVA-Pflicht von Dienstfahrzeugen bei ausländischem Sitz und inländischer Betriebsstätte
In seiner Entscheidung vom , RV/5101041/2013, kommt das BFG zum Schluss, dass Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche von inländischen Außendienstmitarbeitern überwiegend im Inland genutzt werden, trotz des unstrittigen Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO, keinen dauernden Standort im Inland begründen und somit keine Normverbrauchsabgabepflicht entsteht.
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, Revision zugelassen und eingebracht | § 1 Z 3 NoVAG, § 79 KFG, § 82 Abs 8 KFG |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) mit Sitz in Deutschland und Vertriebsniederlassung in Österreich hat in Deutschland drei Kraftfahrzeuge angemeldet. Diese drei Kraftfahrzeuge werden von Mitarbeitern der Bf in Österreich verwendet. Die Dienstverträge wurden, ebenso wie die Nutzungsüberlassungen der Fahrzeuge, direkt mit der deutschen Zentrale der Bf abgeschlossen. Die Mitarbeiter sind als Außendienstmitarbeiter überwiegend in Österreich unterwegs. Eine private Nutzung der Fahrzeuge wurde vertraglich gestattet.
S. 230Die Bf erarbeitet bzw legt ihre strategischen Ziele betreffend Produkte, Kunden, Marketing und Vertrieb in Deutschland fest. Die grundsätzliche Entscheidung über die durchzuführenden Kundenbesuche...