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BFGjournal 5, Mai 2022, Seite 174

Zur Tabaksteuerpflicht von Cannabis

Walter Summersberger

Im vorliegenden Fall war strittig, ob für die Einfuhr von Cannabis Tabaksteuer entsteht.


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RV/1200005/2020; Revision zugelassen.
§§ 3 Abs 3 und Abs 6 TabStG

1. Der Fall

Einem Hanf-Shop wurde wegen der vorschriftswidrigen Verbringung von Cannabis-Blüten aus der Schweiz Tabaksteuer vorgeschrieben. Bei den gegenständlichen Produkten handelte es sich um kein Suchtgift, da die – zum Rauchen geeigneten – Blüten nur einen sehr niedrigen THC-Gehalt von weniger als 0,3 % aufwiesen, das war so weit unstrittig. Strittig war in diesem Verfahren hingegen, ob die Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit ein Steuergegenstand nach dem TabStG sind, welche (verbrauchsteuerliche) Bedeutung die Kombinierte Nomenklatur hat, ob die Steuer (unverhältnismäßig und unsachlich) hoch sei und ob eine erteilte (unrichtige) Auskunft die Erhebung von Tabaksteuer verhindere. Bestritten wurde überdies, dass eine Einfuhr verwirklicht wurde, weil die Waren zunächst von der Schweiz nach England (vor dem EU-Austritt von UK) und erst danach (wohl durch eine ig Lieferung) nach Österreich gelangt sein sollen.

S. 175 2. Die Entscheidung des BFG

Das BFG hält zunächst fest, dass Marihuana, dh Cannabis-Blüten, in den Bestimm...

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