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Haftung des Obmanns eines Swingerclubs, der als gemeinnütziger Verein geführt wurde
Werden das Konzept und die Statuten eines bereits bestehenden Vereins übernommen, ohne sich bei der Finanzverwaltung oder einem Experten für Steuerrecht zu erkundigen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, einen Swingerclub als gemeinnützigen Verein zu führen, ist von einem Verschulden auszugehen. Die Haftung des § 9 BAO trifft auch Personen, die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereines berufen sind.
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RV/6100658/2019; Revision nicht zugelassen; Ra 2020/13/0112; Zurückweisung. | §§ 23 VerG; 9, 80 BAO |
1. Der Fall
Das Finanzamt hat einen Swingerclub geprüft, der als gemeinnütziger Verein geführt worden ist, diesem die Gemeinnützigkeit aberkannt und Umsatzsteuer nachgefordert. In der Folge ist der Verein aufgelöst worden.
Die Abgabenbehörde hat den ehemaligen Vereinsobmann zur Haftung für die nicht entrichteten Abgaben herangezogen. Dieser hat gegen den Haftungsbescheid Beschwerde erhoben und als Begründung im Wesentlichen vorgebracht, er habe sich vor Gründung des Vereins mit einer Steuerberaterin getroffen, die einen Swingerclub als gemeinnützigen Verein geführt hat und im Vertrauen darauf, dass dies seine Richtigkeit habe, deren Konzept und Vereinsstat...