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Bescheidadressierung – Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidung: RV/3100399/2019.
Norm: § 307 Abs 1 BAO.
Wird der Wiederaufnahmebescheid mangels Vorliegens des ersten Tatbestandsmerkmals des § 303 BAO („ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“) aufgehoben, unterbricht dies die in § 307 Abs 1 BAO normierte Verbindung zwischen Wiederaufnahme- und Sachbescheid. Der Sachbescheid kann bei dieser Konstellation im Rechtsbestand bleiben.